Die Vergütung des Rechtsanwaltes wird in Gebühren ausgedrückt. Die Gebühren richten sich in erster Linie – ähnlich wie bei Ärzten, Architekten und Steuerberatern – nach einem Gesetz, im Falle der Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 

Die Basis für die Berechnung der Gebühren ist der sog. Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist der Wert, den die zu klärende Rechtsfrage in wirtschaftlicher Hinsicht für den Mandanten hat, das sog. wirtschaftliche Interesse. Die Gegenstandswerte sind teilweise gesetzlich geregelt, teilweise basieren Sie auf der Rechtsprechung der Gerichte. Im Falle einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner auf Zahlung ist diese Frage noch einfach zu beantworten: der Gegenstandswert, d. h. das wirtschaftliche Interesse, entspricht dem Wert der Forderung. In anderen Fällen, etwa bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, ist diese Frage nicht ohne weiteres zu beantworten. Das Gesetz § 42 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) schreibt hier als Gegenstandswert ein Brutto-Vierteljahresgehalt vor. Wird daneben noch um ein Zeugnis gestritten, so ist dieses nach der Rechtsprechung mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt anzusetzen. In anderen Fällen hilft aber auch das Gesetz nicht weiter, so dass zur Wertbestimmung auf Rechtsprechung oder Kommentierungen zurückgegriffen werden muss. 

Ist der Gegenstandswert abschließend bekannt, so wird in einer gesetzlichen Tabelle nachgesehen, wie hoch bei diesem Wert eine volle 1,0- fache Gebühr Ist. Auf diesen 1,0-fachen Betrag wird der gesetzliche Gebührenfaktor angewendet. Dieser liegt sowohl bei der gerichtlichen Verfahrensgebühr als auch bei der durchschnittlichen außergerichtlichen Geschäftsgebühr bei 1,3. Dabei sind in manchen Fällen Im Gesetz betragsmäßige Obergrenzen für das Berechnungsergebnis festgelegt.