Ihre Rechtsanwälte
im Raum Limburg/Diez,
Koblenz, Wiesbaden
Ihre Rechtsanwälte
im Raum Limburg/Diez, Koblenz und Wiesbaden
Allgemeinkanzlei
mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht, Privates Baurecht und Mietrecht
Wir sind Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte in Kooperation mit Steuerberater. Nicht nur der juristische Fall steht im Blickfeld unserer Tätigkeit, sondern in erster Linie der Mensch. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kennen und erkennen wir die Bedürfnisse unserer Mandanten, reagieren rasch auf deren Wünsche, erarbeiten zielorientiert wirtschaftlich-sinnvolle Ergebnisse und unterstützen Sie tatkräftig bei der Umsetzung der entwickelten Lösungen.
Rechtsgebiete
Die Schwerpunkte unserer Arbeit umfassen insbesondere folgende Rechtsgebiete:
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Rechtsanwälte
Die anwaltlichen Beratung und Vertretung erfolgt durch ein Team motivierter mit den Bedürfnissen des Unternehmers und Privatmandanten vertrauten Rechtsanwälten. Unsere Mandanten schätzen die Zusammenarbeit mit einem konkret verantwortlichen, dauerhaften Ansprechpartner. Dies schafft die Basis für eine vertrauensvolle und langfristige Zusammenarbeit und Betreuung.
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Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Insolvenz-
und Sanierungesrecht
zertifizierter Restrukturierungs-
und Sanierungsexperte
Handels- und Gesellschaftsrecht
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Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Insolvenz-
und Sanierungsrecht
zertifizierter Restrukturierungs-
und Sanierungsexperte
Arbeitsrecht
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Partner
Mit folgenden Dienstleistern pflegen wir eine vertrauensvolle Zusammenarbeit:
Häufig gestellte Fragen
Viele Menschen scheuen sich davor, mit ihren Problemen einen Anwalt aufzusuchen, weil sie das Kostenrisiko nicht einschätzen können. Bei Jeder Dienstleistung, die Sie in Anspruch nehmen, ist es selbstverständlich, dass Sie wissen möchten, welche Kosten auf Sie zukommen. Einen Überblick können Sie unter den beantworteten Fragen finden, die uns regelmäßig gestellt werden.
Da das anwaltliche Gebührenrecht aufgrund seiner gesetzlichen Ausgestaltung recht kompliziert ist und verschiedene Faktoren bei der Gebührenbemessung eine Rolle spielen, kann dies nur ein Anhaltspunkt sein. Die Frage nach den Anwaltskosten Ist daher zwar nicht leicht, aber sie ist zu beantworten. Zögern Sie nicht, direkt danach zu fragen! Wir werden dann die Dinge mit Ihnen erörtern, die wir wissen müssen, um die Höhe der Gebühren zu bestimmen.
- Anwaltskosten
- Anwaltskosten geschäftlich
- Anwaltskosten privat
- Arbeitsgerichtliche Verfahren
- Außergerichtliche Tätigkeit
- Beratungsgebühren
- Gerichtliche Vertretung
- Gerichtskosten
- Honorarvereinbarung
- Prozesskostenhilfe
- Rechtsschutzversicherung
- Sachverständigenkosten
Die Vergütung des Rechtsanwaltes wird in Gebühren ausgedrückt. Die Gebühren richten sich in erster Linie – ähnlich wie bei Ärzten, Architekten und Steuerberatern – nach einem Gesetz, im Falle der Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Basis für die Berechnung der Gebühren ist der sog. Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist der Wert, den die zu klärende Rechtsfrage in wirtschaftlicher Hinsicht für den Mandanten hat, das sog. wirtschaftliche Interesse. Die Gegenstandswerte sind teilweise gesetzlich geregelt, teilweise basieren Sie auf der Rechtsprechung der Gerichte. Im Falle einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner auf Zahlung ist diese Frage noch einfach zu beantworten: der Gegenstandswert, d. h. das wirtschaftliche Interesse, entspricht dem Wert der Forderung. In anderen Fällen, etwa bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, ist diese Frage nicht ohne weiteres zu beantworten. Das Gesetz § 42 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) schreibt hier als Gegenstandswert ein Brutto-Vierteljahresgehalt vor. Wird daneben noch um ein Zeugnis gestritten, so ist dieses nach der Rechtsprechung mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt anzusetzen. In anderen Fällen hilft aber auch das Gesetz nicht weiter, so dass zur Wertbestimmung auf Rechtsprechung oder Kommentierungen zurückgegriffen werden muss.
Ist der Gegenstandswert abschließend bekannt, so wird in einer gesetzlichen Tabelle nachgesehen, wie hoch bei diesem Wert eine volle 1,0- fache Gebühr Ist. Auf diesen 1,0-fachen Betrag wird der gesetzliche Gebührenfaktor angewendet. Dieser liegt sowohl bei der gerichtlichen Verfahrensgebühr als auch bei der durchschnittlichen außergerichtlichen Geschäftsgebühr bei 1,3. Dabei sind in manchen Fällen Im Gesetz betragsmäßige Obergrenzen für das Berechnungsergebnis festgelegt.
Gegenüber Unternehmern gibt es keine Obergrenze für die Erstberatung. In der Regel erfolgt hier eine Abrechnung auf Grundlage einer 1,0-fachen Gebühr aus dem Gegenstandswert oder es wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die entweder eine Pauschalgebühr vorsieht oder auf Zeitaufwand basiert.
Das Gesetz sieht für eine erste Beratung von Verbrauchern eine Obergrenze von 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer vor. Bei einfach gelagerten Fragen liegt die Gebühr darunter, bei schwierigen Fallgestaltungen wird die Obergrenze erreicht.
Die Gebühren für die Beratung, d. h. die Tätigkeit alleine mit Kontakt zum Auftraggeber, können nach dem RVG oder auf Grundlage einer freien Honorarvereinbarung berechnet werden.
Das Gesetz sieht hierbei für eine erste Beratung von Verbrauchern eine Obergrenze von 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer vor. Bei einfach gelagerten Fragen liegt die Gebühr darunter, bei schwierigen Fallgestaltungen wird die Obergrenze erreicht.
Gegenüber Unternehmern gilt diese Beschränkung nicht. In der Regel erfolgt hier eine Abrechnung auf Grundlage einer 1,0-fachen Gebühr aus dem Gegenstandswert oder es wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die entweder eine Pauschalgebühr vorsieht oder auf Zeitaufwand basiert.
Die Gebühren für die Beratung, d. h. die Tätigkeit alleine mit Kontakt zum Auftraggeber, können nach dem RVG oder auf Grundlage einer freien Honorarvereinbarung berechnet werden.
Gegenüber Unternehmern gibt es keine Obergrenze für die Kosten. In der Regel erfolgt hier eine Abrechnung auf Grundlage einer 1,0-fachen Gebühr aus dem Gegenstandswert oder es wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die entweder eine Pauschalgebühr vorsieht oder auf Zeitaufwand basiert.
Die Gebühren für die Beratung, d. h. die Tätigkeit alleine mit Kontakt zum Auftraggeber, können nach dem RVG oder auf Grundlage einer freien Honorarvereinbarung berechnet werden.
Das Gesetz sieht hierbei für eine erste Beratung von Verbrauchern eine Obergrenze von 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer vor. Bei einfach gelagerten Fragen liegt die Gebühr darunter, bei schwierigen Fallgestaltungen wird die Obergrenze erreicht.
Die Gerichtskosten werden von dem bzw. den Unterliegenden im Gerichtsverfahren getragen. Dabei richtet sich die Pflicht zur Kostentragung gerichtlicher Verfahren nach dem Grad des Obsiegens oder Unterliegens. Gewinnen Sie voll, zahlt der Gegner alles, verlieren Sie voll, müssen Sie alles zahlen, also auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Gegners. Gewinnen Sie teilweise, müssen Sie die Kosten auch im gleichen Verhältnis teilweise tragen.
Die Anwaltskosten werden von Ihnen als Auftraggeber getragen. Dies gilt für die außergerichtlichen Tätigkeiten sowie für die Prozessvertretung.
Sollte sich der Gegner bei einer außergerichtlichen Tätigkeit in Verzug befinden oder sich sonst Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben, etwa weil er Sie oder Ihr Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt hat, so können Sie diese Kosten als Schadensposition jedoch vom Gegner ersetzt verlangen.
Im gerichtlichen Verfahren richtet sich die Pflicht zur Kostentragung nach dem Grad des Obsiegens oder Unterliegens. Gewinnen Sie voll, zahlt der Gegner alles, verlieren Sie voll, müssen Sie alles zahlen, also auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Gegners. Gewinnen Sie teilweise, müssen Sie die Kosten auch im gleichen Verhältnis teilweise tragen.
Im arbeitsgerichtllchen Verfahren gilt hier eine Besonderheit: Auch wenn der Gegner voll verliert, muss er Ihre Anwaltskosten nicht tragen. Dies ist eine besondere Regelung, die nur bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gilt und von den üblichen Regelungen in anderen Gerichtsbarkeiten abweicht. Eine Rechstschutzversicherung ist besonders in arbeitsrechtlichen Fällen daher unbedingt anzuraten!
Allerdings trägt auch eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Beratung, außergerichtliche Tätigkeit und Prozessvertretung nur, wenn ein sog. Versicherungsfall vorausgegangen ist, d. h., dass entweder der Gegner oder Sie gegen Rechtspflichten verstoßen haben soll/sollen. Wenn der Arbeitgeber Ihnen also etwa nur eine Änderung Ihres Arbeitsvertrages vorschlägt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Beratung aus diesem Anlass nicht. Dies gilt für die meisten Rechtsschutzversicherungen selbst dann, wenn der Arbeitgeber angedroht hat, ohne eine freiwillige Änderung des Arbeitsvertrages werde er eine Kündigung aussprechen. Fragen Sie also vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, ob diese bereit ist, auch im Falle einer angedrohten Kündigung schon Rechtsschutz für eine Beratung zu erteilen. Erkundigen Sie sich auch nach der Wartezeit, die vergangen sein muss, bevor der Rechtschutz greift. Dies sind mindestens drei Monate, häufig auch sechs Monate.
Auch für familien- und erbrechtliche Angelegenheiten übernehmen die Rechtsschutzversicherungen in der Regel keine Deckung.
Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir gerne die Einholung der sog. Deckungszusage, also der Stellungnahme der Versicherung, ob sie die Kosten übernehmen wird oder nicht.
Wenn Sie weder eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, noch die anfallenden Kosten selbst tragen können, kann beim Gericht ein Antrag auf Bewilligung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe gestellt werden. Hierzu müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelnen dargelegt werden. Die Anwaltskosten werden nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse getragen. Die Staatskasse behält sich aber vor, die verauslagten Kosten wieder hereinzuholen, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse verbessert haben. Wenn dies innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens nicht der Fall war, kommt eine Erstattungsforderung der Staatskasse nicht mehr in Betracht. Antragsformulare für Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei uns oder am nächsten Gericht.
Bei der außergerichtlichen Vertretung des Mandanten erhält der Anwalt in der Regel die Geschäftsgebühr, die mit einem Faktor von 0,5 bis 2,5 in Ansatz zu bringen ist. Liegt ein normaler Fall vor, der weder ungewöhnlich einfach noch ungewöhnlich schwierig gelagert ist, so ist der Faktor 1,3 maßgeblich. Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit – im Regelfall die Korrespondenz oder Verhandlungen mit der Gegenseite – richten sich in diesem Falle nicht, wie vielfach angenommen wird, nach der Länge und Anzahl von Schriftsätzen und der Dauer von Verhandlungen, sondern nach dem Gegenstandswert.
Mit der ersten nach außen gerichteten Tätigkeit, also z. B. mit dem ersten Schreiben an den Gegner, wird diese Geschäftsgebühr ausgelöst. Ob diesem Schreiben noch weitere folgen, ist für die Höhe der Gebühr im Regelfall ohne Bedeutung.
Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr mit dem Faktor 1,5.
Haben Sie sich vor Erteilung des Auftrages, in einer Sache nach außen hin tätig zu werden, schon einmal in dieser Sache bei uns beraten lassen, wobei z.B. 150,00 € Gebühren angefallen sind, so werden diese Beratungsgebühren nach Vereinbarung von der Gebührenrechnung bei der späteren Beauftragung abgezogen. Die Geschäftsgebühr vermindert sich also um die Kosten der vorangegangenen Beratung.
Im Falle der außergerichtlichen Vertretung kann alternativ zu den gesetzlichen Gebühren auch eine Honorarvereinbarung geschlossen werden.
Bei der außergerichtlichen Vertretung des Mandanten erhält der Anwalt in der Regel die Geschäftsgebühr, die mit einem Faktor von 0,5 bis 2,5 in Ansatz zu bringen ist. Liegt ein normaler Fall vor, der weder ungewöhnlich einfach noch ungewöhnlich schwierig gelagert ist, so ist der Faktor 1,3 maßgeblich. Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit – im Regelfall die Korrespondenz oder Verhandlungen mit der Gegenseite – richten sich in diesem Falle nicht, wie vielfach angenommen wird, nach der Länge und Anzahl von Schriftsätzen und der Dauer von Verhandlungen, sondern nach dem Gegenstandswert.
Mit der ersten nach außen gerichteten Tätigkeit, also z. B. mit dem ersten Schreiben an den Gegner, wird diese Geschäftsgebühr ausgelöst. Ob diesem Schreiben noch weitere folgen, ist für die Höhe der Gebühr im Regelfall ohne Bedeutung.
Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr mit dem Faktor 1,5.
Haben Sie sich vor Erteilung des Auftrages, in einer Sache nach außen hin tätig zu werden, schon einmal in dieser Sache bei uns beraten lassen (wobei z. B. 150 € Gebühren angefallen sind), so werden diese Beratungsgebühren nach Vereinbarung von der Gebührenrechnung bei der späteren Beauftragung abgezogen. Die Geschäftsgebühr vermindert sich also um die Kosten der vorangegangenen Beratung.
Im Falle der außergerichtlichen Vertretung kann alternativ zu den gesetzlichen Gebühren auch eine Honorarvereinbarung geschlossen werden.
Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht zusätzlich zur Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr mit dem Faktor 1,5.
Mit der ersten nach außen gerichteten Tätigkeit, also z. B. mit dem ersten Schreiben an den Gegner, wird diese Geschäftsgebühr ausgelöst. Ob diesem Schreiben noch weitere folgen, ist für die Höhe der Gebühr im Regelfall ohne Bedeutung.
Haben Sie sich vor Erteilung des Auftrages, in einer Sache nach außen hin tätig zu werden, schon einmal in dieser Sache bei uns beraten lassen (wobei z. B. 150 € Gebühren angefallen sind), so werden diese Beratungsgebühren nach Vereinbarung von der Gebührenrechnung bei der späteren Beauftragung abgezogen. Die Geschäftsgebühr vermindert sich also um die Kosten der vorangegangenen Beratung.
Bei der gerichtlichen Vertretung müssen gesetzlich zwingend mindestens die gesetzlichen Gebühren verlangt werden. Der Gegenstandswert wird dabei vom Gericht festgesetzt. Bei der Ermittlung der Kosten sind folgende Gebührentatbestände relevant:
Verfahrensgebühr: 1,3
Die Gebühr entsteht durch die Einreichung einer Klageschrift beim Arbeitsgericht. Alle weiteren Schriftsätze sind mit der Gebühr abgegolten und verursachen keine weiteren Kosten.
Termingebühr: 1,2
Die Gebühr entsteht durch die erstmalige Wahrnehmung eines Termins vor Gericht oder auch nur mit dem Gegner. Alle weiteren Gerichtstermine sind gebührenfrei.
Einigungsgebühr: 1,0
Die Gebühr entsteht, wenn eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt und der Prozess damit ohne gerichtliches Urteil beendet wird.
Verfahrensgebühr: Faktor 1,3 auf den vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert
Die Gebühr entsteht durch die Einreichung einer Klageschrift beim Arbeitsgericht. Alle weiteren Schriftsätze sind mit der Gebühr abgegolten und verursachen keine weiteren Kosten.
Termingebühr: Faktor 1,2 auf den vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert
Die Gebühr entsteht durch die erstmalige Wahrnehmung eines Termins vor Gericht oder auch nur mit dem Gegner. Alle weiteren Gerichtstermine sind gebührenfrei.
Einigungsgebühr: Faktor 1,0 auf den vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert
Die Gebühr entsteht, wenn eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt und der Prozess damit ohne gerichtliches Urteil beendet wird.
Im arbeltsgerichtllchen Verfahren gilt eine Besonderheit: Auch wenn der Gegner voll verliert, muss er Ihre Anwaltskosten nicht tragen. Dies Ist eine besondere Regelung, die nur bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gilt und von den üblichen Regelungen in anderen Gerichtsbarkeiten abweicht. Eine Rechtschutzverslcherung Ist besonders In arbeitsrechtlichen Fällen daher unbedingt anzuraten!
Eine Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten für eine Beratung, außergerichtliche Tätigkeit und Prozessvertretung dann, wenn ein sog. Versicherungsfall vorausgegangen ist, d. h., dass entweder der Gegner oder Sie gegen Rechtspflichten verstoßen haben soll/sollen (wenn der Arbeitgeber Ihnen also etwa nur eine Änderung Ihres Arbeitsvertrages vorschlägt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Beratung aus diesem Anlass nicht. Dies gilt für die meisten Rechtsschutzversicherungen selbst dann, wenn der Arbeitgeber angedroht hat, ohne eine freiwillige Änderung des Arbeitsvertrages werde er eine Kündigung aussprechen).
Fragen Sie also vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, ob diese bereit ist, auch im Falle einer angedrohten Kündigung schon Rechtsschutz für eine Beratung zu erteilen. Erkundigen Sie sich auch nach der Wartezeit, die vergangen sein muss, bevor der Rechtsschutz greift. Dies sind mindestens drei Monate, häufig auch sechs Monate.
Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir gerne die Einholung der sog. Deckungszusage, also der Stellungnahme der Versicherung, ob sie die Kosten übernehmen wird oder nicht.
Eine Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten nur, wenn ein sog. Versicherungsfall vorausgegangen ist, d. h., dass entweder der Gegner oder Sie gegen Rechtspflichten verstoßen haben soll/sollen. Auch für familien- und erbrechtliche Angelegenheiten übernehmen die Rechtsschutzversicherungen in der Regel keine Deckung.
Erkundigen Sie sich auch nach der Wartezeit, die vergangen sein muss, bevor derRechtschutz greift. Dies sind mindestens drei Monate, häufig auch sechs Monate. Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir gerne die Einholung der sog. Deckungszusage, also der Stellungnahme der Versicherung, ob sie die Kosten übernehmen wird oder nicht.
Wenn Sie die anfallenden Kosten nicht selbst tragen können, und auch keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, kann beim Gericht ein Antrag auf Bewilligung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe gestellt werden. Hierzu müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im einzelnen dargelegt werden. Die Anwaltskosten werden nach einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse getragen. Die Staatskasse behält sich aber vor, die verauslagten Kosten wieder hereinzuholen, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse verbessert haben. Wenn dies innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens nicht der Fall war, kommt eine Erstattungsforderung der Staatskasse nicht mehr in Betracht. Antragsformulare für Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei uns oder am nächsten Gericht.
Sachverständigenkosten gehören zu den gerichtlichen Auslagen nach den Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstanden sind. Dazu gehören die Kosten für Sachverständige nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern. Sie sind die in der Praxis bedeutsamsten Kosten und richten sich nach einem im JVEG festgelegten Stundensatz. Sie sind, vor allem bei kleinen Streitwerten, oft höher als die Gerichtsgebühren.