Die Anwaltskosten werden von Ihnen als Auftraggeber getragen. Dies gilt für die außergerichtlichen Tätigkeiten sowie für die Prozessvertretung. 

Sollte sich der Gegner bei einer außergerichtlichen Tätigkeit in Verzug befinden oder sich sonst Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben, etwa weil er Sie oder Ihr Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt hat, so können Sie diese Kosten als Schadensposition jedoch vom Gegner ersetzt verlangen. 

Im gerichtlichen Verfahren richtet sich die Pflicht zur Kostentragung nach dem Grad des Obsiegens oder Unterliegens. Gewinnen Sie voll, zahlt der Gegner alles, verlieren Sie voll, müssen Sie alles zahlen, also auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Gegners. Gewinnen Sie teilweise, müssen Sie die Kosten auch im gleichen Verhältnis teilweise tragen. 

Im arbeitsgerichtllchen Verfahren gilt hier eine Besonderheit: Auch wenn der Gegner voll verliert, muss er Ihre Anwaltskosten nicht tragen. Dies ist eine besondere Regelung, die nur bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gilt und von den üblichen Regelungen in anderen Gerichtsbarkeiten abweicht. Eine Rechstschutzversicherung ist besonders in arbeitsrechtlichen Fällen daher unbedingt anzuraten! 

Allerdings trägt auch eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Beratung, außergerichtliche Tätigkeit und Prozessvertretung nur, wenn ein sog. Versicherungsfall vorausgegangen ist, d. h., dass entweder der Gegner oder Sie gegen Rechtspflichten verstoßen haben soll/sollen. Wenn der Arbeitgeber Ihnen also etwa nur eine Änderung Ihres Arbeitsvertrages vorschlägt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Beratung aus diesem Anlass nicht. Dies gilt für die meisten Rechtsschutzversicherungen selbst dann, wenn der Arbeitgeber angedroht hat, ohne eine freiwillige Änderung des Arbeitsvertrages werde er eine Kündigung aussprechen. Fragen Sie also vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, ob diese bereit ist, auch im Falle einer angedrohten Kündigung schon Rechtsschutz für eine Beratung zu erteilen. Erkundigen Sie sich auch nach der Wartezeit, die vergangen sein muss, bevor der Rechtschutz greift. Dies sind mindestens drei Monate, häufig auch sechs Monate.

Auch für familien- und erbrechtliche Angelegenheiten übernehmen die Rechtsschutzversicherungen in der Regel keine Deckung.

Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir gerne die Einholung der sog. Deckungszusage, also der Stellungnahme der Versicherung, ob sie die Kosten übernehmen wird oder nicht. 

Wenn Sie weder eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, noch die anfallenden Kosten selbst tragen können, kann beim Gericht ein Antrag auf Bewilligung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe gestellt werden. Hierzu müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelnen dargelegt werden. Die Anwaltskosten werden nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse getragen. Die Staatskasse behält sich aber vor, die verauslagten Kosten wieder hereinzuholen, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse verbessert haben. Wenn dies innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens nicht der Fall war, kommt eine Erstattungsforderung der Staatskasse nicht mehr in Betracht. Antragsformulare für Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei uns oder am nächsten Gericht.