Die Gebühren für die Beratung, d. h. die Tätigkeit alleine mit Kontakt zum Auftraggeber, können nach dem RVG oder auf Grundlage einer freien Honorarvereinbarung berechnet werden.
Das Gesetz sieht hierbei für eine erste Beratung von Verbrauchern eine Obergrenze von 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer vor. Bei einfach gelagerten Fragen liegt die Gebühr darunter, bei schwierigen Fallgestaltungen wird die Obergrenze erreicht.
Gegenüber Unternehmern gilt diese Beschränkung nicht. In der Regel erfolgt hier eine Abrechnung auf Grundlage einer 1,0-fachen Gebühr aus dem Gegenstandswert oder es wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die entweder eine Pauschalgebühr vorsieht oder auf Zeitaufwand basiert.