Mit der ersten nach außen gerichteten Tätigkeit, also z. B. mit dem ersten Schreiben an den Gegner, wird diese Geschäftsgebühr ausgelöst. Ob diesem Schreiben noch weitere folgen, ist für die Höhe der Gebühr im Regelfall ohne Bedeutung. 

Haben Sie sich vor Erteilung des Auftrages, in einer Sache nach außen hin tätig zu werden, schon einmal in dieser Sache bei uns beraten lassen (wobei z. B. 150 € Gebühren angefallen sind), so werden diese Beratungsgebühren nach Vereinbarung von der Gebührenrechnung bei der späteren Beauftragung abgezogen. Die Geschäftsgebühr vermindert sich also um die Kosten der vorangegangenen Beratung.