In weit überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Fällen kommt der Abschluss einer Honorarvereinbarung in Betracht. Dies muss schriftlich vereinbart werden. Gelegentlich schlagen Mandanten eine Honorarvereinbarung dahingehend vor, dass die Höhe des Honorars von der Höhe der erzielten Abfindung oder sonst vom Ergebnis der Verhandlungen und des Prozesses abhängig sein soll. Dies ist in angelsächsischen Ländern verbreitet, bei uns jedoch ist ein solches Erfolgshonorar nur sehr eingeschränkt zulässig – nämlich nur dann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.