Bei der außergerichtlichen Vertretung des Mandanten erhält der Anwalt in der Regel die Geschäftsgebühr, die mit einem Faktor von 0,5 bis 2,5 in Ansatz zu bringen ist. Liegt ein normaler Fall vor, der weder ungewöhnlich einfach noch ungewöhnlich schwierig gelagert ist, so ist der Faktor 1,3 maßgeblich. Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit – im Regelfall die Korrespondenz oder Verhandlungen mit der Gegenseite – richten sich in diesem Falle nicht, wie vielfach angenommen wird, nach der Länge und Anzahl von Schriftsätzen und der Dauer von Verhandlungen, sondern nach dem Gegenstandswert. 

Mit der ersten nach außen gerichteten Tätigkeit, also z. B. mit dem ersten Schreiben an den Gegner, wird diese Geschäftsgebühr ausgelöst. Ob diesem Schreiben noch weitere folgen, ist für die Höhe der Gebühr im Regelfall ohne Bedeutung. 

Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr mit dem Faktor 1,5.

Haben Sie sich vor Erteilung des Auftrages, in einer Sache nach außen hin tätig zu werden, schon einmal in dieser Sache bei uns beraten lassen (wobei z. B. 150 € Gebühren angefallen sind), so werden diese Beratungsgebühren nach Vereinbarung von der Gebührenrechnung bei der späteren Beauftragung abgezogen. Die Geschäftsgebühr vermindert sich also um die Kosten der vorangegangenen Beratung. 

Im Falle der außergerichtlichen Vertretung kann alternativ zu den gesetzlichen Gebühren auch eine Honorarvereinbarung geschlossen werden.