Die Gebühren für die Beratung, d. h. die Tätigkeit alleine mit Kontakt zum Auftraggeber, können nach dem RVG oder auf Grundlage einer freien Honorarvereinbarung berechnet werden. 

Gegenüber Unternehmern gibt es keine Obergrenze für die Kosten. In der Regel erfolgt hier eine Abrechnung auf Grundlage einer 1,0-fachen Gebühr aus dem Gegenstandswert oder es wird eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die entweder eine Pauschalgebühr vorsieht oder auf Zeitaufwand basiert.