Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht zusätzlich zur Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr mit dem Faktor 1,5.
Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht zusätzlich zur Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr mit dem Faktor 1,5.