Ihr Rechtsanwalt für Immobilienrecht
in Limburg/Diez, Koblenz und Wiesbaden

Sie suchen kompetente Unterstützung im Bereich Immobilienrecht? Bei unserem renommierten Anwaltsbüro sind Sie genau richtig! Wir werden von zwei erfahrenen Rechtsanwälten geleitet, die über mehr als 20 Jahre Erfahrung und Expertise in der Verwaltung und Verwertung von Immobilien sowie im Bauwesen verfügen.

Das Immobilienrecht umfasst eine Vielzahl von rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit Immobilien und Grundstücken. Es betrifft sowohl private Immobiliengeschäfte als auch gewerbliche Transaktionen. Unser Anwaltsteam steht Ihnen zur Seite, um Sie umfassend zu beraten und Ihre Interessen zu vertreten. Unsere Leistungen im Bereich Immobilienrecht sind vielfältig. Wir unterstützen Sie beispielsweise bei Kauf- oder Verkaufsverträgen, Miet- und Pachtverträgen, Baurecht, Grundstücksfragen, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Immobilienentwicklung und -investitionen sowie bei rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bauunternehmen.

Unser Ziel ist es, Ihnen maßgeschneiderte Lösungen anzubieten, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Ziele zugeschnitten sind. Wir helfen Ihnen dabei, rechtliche Fallstricke zu vermeiden, Ihre Rechte zu wahren und potenzielle Risiken zu minimieren. Mit unserer langjährigen Erfahrung und Expertise im Immobilienrecht können wir Ihnen fundierte rechtliche Beratung bieten und Sie in Verhandlungen, Mediationen oder bei gerichtlichen Auseinandersetzungen professionell vertreten. Wir arbeiten eng mit Ihnen zusammen, hören aufmerksam zu und entwickeln eine Strategie, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.

Das Gesetz selbst verwendet den Begriff „Immobilienrecht“ nicht. Gleichwohl existiert eine große Fülle von öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Regelungen des Immobilienrechts, in denen geregelt ist, wie sich das Verhältnis des Bürgers zum Staat oder z.B. das Verhältnis des Verbrauchers zum Bauträger bestimmt und welche zwingend zu beachten sind. Auf das Verständnis für das Zusammenspiel zwischen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Normen kommt es für den Bürger in der Praxis an.

Beispielhaft genannt werden folgende Gesetze:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Grundbuchordnung (GBO)
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
  • Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Mieterhöhungen

Im BGB ist z.B. geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter dem Mieter die Miete erhöhen darf. Für den Bereich der Wohnraummiete ist die Kündigung eines Mietverhältnisses zum Zwecke der Mieterhöhung gesetzlich ausgeschlossen gemäß § 573 (1) Satz 2 BGB. Die Miete kann im Laufe des Mietverhältnisses gegen den Willen des Mieters nicht erhöht werden, falls die Parteien keine Regelung im Mietvertrag dazu getroffen haben oder der Vermieter nicht befugt wäre, einseitig die Vertragsbestimmungen zu ändern. Beispiel für eine solche Regelung im Mietvertrag zur Mieterhöhung sind die Staffelmiete nach § 557a BGB oder die Indexmiete nach § 557b BGB. Beispiel für eine Änderung der Miethöhe durch einseitige Erklärung des Vermieters ist die Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB. Bei dem Mieterhöhungsverlangen handelt es sich in Abgrenzung dazu nicht um eine einseitige Erklärung des Vermieters, sondern der Mieter muss nur zustimmen nach § 558 b BGB, wenn der Vermieter die Regeln der §§ 558, 558 a BGB (insbesondere Textform und Begründung der Mieterhöhung) eingehalten hat.

Grundbucheinträge

Das Grundbuch wird bei den Amtsgerichten geführt. Das Amtsgericht ist also das Grundbuchamt für die in seinem Bezirk liegenden Grundstücke gemäß § 1 (1) GBO. Das Grundbuchamt führt für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt, § 3 (1) GBO. Für die Rechtseintragungen sind drei Abteilungen vorhanden: I. Abteilung Eigentümer und Erwerbsgrund z.B. Kauf oder Erbfall II. Abteilung: Alle eintragungsfähigen Umstände außer den Grundpfandrechten und III. Abteilung: Grundpfandrechte. Grundschuld nach §§ 1191 ff BGB und Hypothek nach §§ 1113 ff BGB dürften allgemein bekannt sein als dingliche Sicherungsmittel, wobei vor allem die Buchgrundschuld heute eine überragende Bedeutung im Kreditverkehr hat. In das Grundbuch kann aber auch eine Dienstbarkeit nach § 1085 BGB eingetragen werden, was so viel bedeutet wie ein „Nutzungsrecht an einer fremden Sache“ um den Betrieb und das Eigentum der Photovoltaikanlage auf einem fremden Dach abzusichern. Weiteres Beispiel für ein Sicherungsrecht: § 650 f BGB gibt dem Bauunternehmer einen einklagbaren Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650f BGB, die es im Grundbuch einzutragen gilt. Dies kann sinnvoll sein, da der Bauunternehmer vorleistungspflichtig ist und seine Arbeit erst bei Abnahme der Bauleistung vergütet wird.

Maklerverträge und -provisionen

Die Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV – wurde aufgrund des § 34 c (3) GewO erlassen und erlegt Gewerbetreibenden zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Sicherungspflichten auf. Nach § 652 (1) BGB kann ein Makler nur dann Provision (Maklerlohn) verlangen, wenn folgende vier Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:
  • Maklervertrag
  • Nachweis-oder Vermittlungstätigkeit
  • Hauptvertrag
  • Ursächlichkeit
Der Makler erhält mit der Provision keine Vergütung für seine Bemühungen, auch wenn sie noch so umfangreich waren, sondern ein Entgelt dafür, dass er dem Auftraggeber die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages eröffnet hat und dieser Vertrag letztlich abgeschlossen wird.
Makler kann nur sein, wer als Dritter zwischen den Parteien des Hauptvertrages steht. Die Maklertätigkeit setzt voraus, dass es zwei vom Makler unabhängige Dritte gibt (sog. Dreiecksverhältnis). Zur Form des Maklervertrages ist anzumerken, dass der Maklervertrag schriftlich, mündlich und auch konkludent zustande kommen kann. Bei dem Immobilienmakler besteht bei der Vermakelung eines Einfamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung gemäß § 656a BGB ein Textformerfordernis (vgl. zum Textformerfordernis § 126b BGB). Sinn und Zweck des Textformerfordernisses beim EFH bzw. ETW ist die Vermeidung von Streit über Zustandekommen und Inhalt des Maklervertrages.

Gerne beraten wir Sie, zugeschnitten auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche und vertreten Sie bei der Vertragsgestaltung und ggf. außergerichtlich und gerichtlich. Bitte sprechen Sie uns an!

Rechtsanwalt Alexander Brands – Diez, Limburg, Koblenz
Unser Experte für Immobilienrecht:
Rechtsanwalt Alexander Brands
  • Partner des Insolvenz- & Zwangsverwaltungsbüros Seehaus & Brands GbR seit 2013
  • Partner der Anwaltskanzlei Seehaus, Brands und Kolleg*innen GbR
    (in Rechtsnachfolge von Jablonowski, Seehaus & Brands) seit 2013