Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
in Limburg/Diez, Koblenz und Wiesbaden

Wir haben jahrelange Erfahrung im Arbeitsrecht. Wir beraten und begleiten Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern und umgekehrt. Regelmäßig vertreten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Limburg und Diez, aber auch in Wiesbaden, Koblenz, Frankfurt, Wetzlar vor den jeweils zuständigen Arbeitsgerichten.

Was ist zu beachten im Zusammenhang bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses?

Bitte sprechen Sie uns frühzeitig wegen eines zeitnahen Termins an und teilen Sie uns bitte schon bei der telefonischen Terminvereinbarung mit, wenn Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben. So wird gewährleistet, dass die Wahrung aller relevanten Fristen – insbesondere die Wahrung der Frist von drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage – erfolgen kann. Bringen Sie bitte den Arbeitsvertrag und alle Kündigungen mit zum Termin bei uns. Falls Sie weitere Kündigungen erhalten, teilen Sie uns dies bitte ebenfalls unverzüglich mit, damit für die weiteren Kündigungen ebenfalls zeitnah unter Wahrung der Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann.

Zu beachten ist bei einer Kündigung (bedarf unbedingt individueller anwaltlicher Prüfung!):

  1. Wurde die Kündigung schriftlich ausgesprochen?
    Als Banalität mag zunächst das Schriftformerfordernis für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses anmuten. Etliche gerichtliche Entscheidungen zeigen jedoch auf, dass hier zahlreiche Probleme in der Praxis entstehen, wenn das Schriftformerfordernis nicht eingehalten wird.
  2. Ist die Kündigung korrekt unterschrieben?
    Wichtiges Thema ist die Frage der Bevollmächtigung bei Ausspruch der Kündigung. Die Kündigung muss von jemandem unterschrieben sein, der für den Arbeitgeber vertretungsberechtigt ist. Gegebenenfalls kann die unverzügliche Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung erklärt werden.
  3. Ist ein Kündigungsgrund angegeben?
    Im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bedarf es eines Kündigungsgrundes. Es kann einen betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigungsgrund gegeben sein, der im Einzelfall zu prüfen ist. Eine außerordentliche Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
  4. Wurde der Betriebsrat angehört?
    Eine nicht erfolgte Anhörung des Betriebsrates führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Wann wird eine Abfindung für den Arbeitnehmer fällig?

Eine Abfindung wird unter anderem dann fällig, wenn der Anwalt des Arbeitnehmers oder der Anwalt des Arbeitgebers einen Auflösungsantrag stellt. Das heißt, es erfolgt keine Kündigung, sondern das Arbeitsverhältnis wird unter bestimmten Konditionen (die es auszuhandeln gilt) aufgelöst.

  • Die Höhe des Abfindungsbetrages
    So besteht die Möglichkeit, in einem Aufhebungsvertrag die Höhe des Abfindungsbetrages zu regeln. Dies setzt selbstverständlich den Wunsch einer gütlichen Einigung der Parteien des Arbeitsverhältnisses voraus. Die im Aufhebungsvertrag zu vereinbarenden Sachverhalte sind vielfältig und individuell und bedürfen einer versierten rechtsanwaltlichen Prüfung aller verwendeten Klauseln im Einzelfall.
  • Der Zeitpunkt und Art der Beendigung
    Es ist auch möglich, zu verhandeln, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Freistellung etc. …
  • Nebenleistungen des Arbeitgebers
    Wenn der Arbeitgeber Leistungen wie Firmenwagen, Computer, Fahrkarten gewährt, sollte unbedingt verabredet werden, wie mit diesen verfahren werden soll.

Etwa 90 % der Erwerbstätigen in der Bundesrepublik Deutschland sind Arbeitnehmer. Im September 2019 waren rd. 45 Millionen Erwerbstätige mit Wohnsitz in Deutschland registriert. Angesichts der geringen Chancen des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem meist wirtschaftlich stärkeren Arbeitgeber besteht die sozialpolitische Aufgabe zur Regelung mittels spezieller arbeitsrechtlicher Normen.

Das Arbeitsrecht lässt sich zunächst grob in das Individualarbeitsrecht und in das kollektive Arbeitsrecht aufteilen. Das Individualarbeitsrecht regelt die Normen, die zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestehen. Das kollektive Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen betrieblichen Schutzvertretungen der Arbeitnehmer, wie etwa Betriebsräten sowie Gewerkschaften, einerseits und zwischen Arbeitgebern und deren Zusammenschlüssen in Arbeitgeberverbänden andererseits.

Es gelten folgende Gesetze für alle Arbeitnehmer

  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbzG), Ausnahme §§ 18 ff ArbzG
  • EntgeltfortzahlungsG (EFZG)
  • BundesurlaubsG (BurlG)
  • NachweisG (NachwG)
  • Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Gerne beraten wir Sie, zugeschnitten auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche und vertreten Sie arbeitsgerichtlich oder auch außergerichtlich zum Beispiel bei Erstellung eines Aufhebungsvertrages, bei dem die Frage der Höhe der Abfindung dann selbstverständlich von großer Relevanz für Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber ist. Auch sonst sind wir bei der Vertragsgestaltung gerne behilflich und berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung im Einzelfall.

Rechtsanwalt Alexander Brands – Diez, Limburg, Koblenz
Unser Experte für Arbeitsrecht:
Rechtsanwalt Alexander Brands
  • Partner des Insolvenz- & Zwangsverwaltungsbüros Seehaus & Brands GbR seit 2013
  • Partner der Anwaltskanzlei Seehaus, Brands und Kolleg*innen GbR seit 2013
    (in Rechtsnachfolge von Jablonowski, Seehaus & Brands)